Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2006 |
Aktenzeichen: | 10 K 1997/02 |
Schlagzeile: |
Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts beim Insolvenzgeld
Schlagworte: |
Insolvenzgeld, Progressionsvorbehalt, Sozialversicherung, Tarif
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 78/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei Lohnsersatzleistungen (Insolvenzgeld) vor, wenn im Gegensatz zu pflichtversicherten Arbeitnehmern, bei denen nur das jeweilige "Nettogehalt" (§ 183 SGB III) bei der Steuersatzermittlung angesetzt wird, weil die Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar an die jeweiligen Kassen überwiesen werden, bei einem nicht pflichtversicherten Arbeitnehmer der ausgezahlte Bruttobetrag (Nettoentgelt zuzüglich Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung) aber ungekürzt um die vom Arbeitnehmer an die jeweiligen Kassen überwiesenen Beiträge der Steuerberechnung zugrunde gelegt wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32b Abs 1 Nr 1a; SGB 3 § 183; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 9.11.2006 (10 K 1997/02)