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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.08.2006
Aktenzeichen: 8 K 2650/03 GrE

Schlagzeile:

Kosten für eine Altlastensanierung als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts

Schlagworte:

Altlasten, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Rechtliches Gehör, Sanierung, Verfahrensverstoß

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 62/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.3.2007):
1. Unter welchen Voraussetzungen sind die Kosten für eine Altlastensanierung als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts zu qualifizieren? Liegt im Streitfall insbesondere eine hinreichend konkretisierte Sanierungsverpflichtung vor, die der Erwerber übernommen hat?
2. Verfahrensverstoß nach § 119 Nr. 3 FGO gegeben, weil die Entscheidung auf Unterlagen gestützt wird, die der Kläger weder kennt noch ihm zur Kenntnis gebracht wurden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; FGO § 119 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 17.8.2006 (8 K 2650/03 GrE)

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