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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.01.2005
Aktenzeichen: 9 U 38/03

Schlagzeile:

Spurrille, Gefahrenquelle, Motorrad

Schlagworte:

Gefahrenquelle, Motorrad, Spurrille

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 cm stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet.

Bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis (§ 7 Abs. 2 StVG a. F.) muss sich der wegen der Rille gestürzte Motorradfahrer eine Anspruchsminderung von 20 % gefallen lassen.

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