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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2004
Aktenzeichen: 9 U 32/04

Schlagzeile:

Verkehrssicherungspflicht, Grundstücksausfahrt, Gullydeckel, Kind, Radfahren, Mieter

Schlagworte:

Grundstücksausfahrt, Gullydeckel, Kind, Mieter, Radfahren, Verkehrssicherungspflicht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Kommt ein 8-jähriges Kind in einer Grundstücksausfahrt deshalb zu Schaden, weil es mit dem Vorderrad seines Fahrrades in die Rippen eines dortigen Gullydeckels gerät, kann auch der Grundstücksmieter als Verkehrssicherungspflichtiger haftbar sein.

Ein unmittelbar neben dem öffentlichen Gehweg in dem privaten Grundstücksbereich der Einfahrt eingelassener Gullydeckel mit parallel zur Geh-/Fahrtrichtung verlaufenden Rippen in mehr als Fahrrad breitem Abstand voneinander stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

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