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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2006
Aktenzeichen: 15 K 2147/06 Kg

Schlagzeile:

Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs begründet Anspruch auf Kindergeld

Schlagworte:

Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Kindergeld

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:

Eltern, die selbst als Minderjährige zum Zwecke des Familiennachzugs in die Bundesrepublik eingereist sind, haben auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits volljährig sind, aber noch nicht über eine Niederlassungserlaubnis verfügen.

Über folgenden Fall hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Die ledige Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit des Staates Serbien-Montenegro. Sie reiste als Minderjährige im Jahre 2002 in die Bundesrepublik ein. Der Vater der Klägerin war als Asylberechtigter im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs. Mit Eintritt der Volljährigkeit im Jahre 2003 erstarkte der Aufenthaltsstatus der Klägerin zu einem vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.

Im Jahre 2006 brachte die Klägerin einen Sohn zur Welt. Einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für den Sohn lehnte die zuständige Familienkasse mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach der gesetzlichen Regelung für die Gewährung von Kindergeld an Ausländer erfüllt sein müssten.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster trat dem entgegen und gab der Klage auf Gewährung des Kindergeldes statt. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung habe die Klägerin zwar erst einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr - was frühestens fünf Jahre nach Eintritt ihrer Volljährigkeit möglich sei - eine Niederlassungserlaubnis erteilt werde. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit dem Grunde nach bereits kindergeldberechtigt gewesen sei. Da keine hinreichenden sachlichen Gründe dafür erkennbar seien, warum ihr die Kindergeldberechtigung für die Übergangsphase zwischen dem Eintritt der Volljährigkeit und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abzusprechen sein sollte, sei die gesetzliche Regelung verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass der Klägerin auf der Grundlage der ihr seit dem Eintritt in die Volljährigkeit zustehenden eigenständigen Aufenthaltserlaubnis ein Kindergeldanspruch zustehe.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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