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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.09.2006
Aktenzeichen: 13 K 2268/05

Schlagzeile:

Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung bei der Teilnahme an Fortbildungskongressen im Ausland

Schlagworte:

Aufwendungen für die Lebensführung, Betriebsausgaben, Davos, Fachtagung, Fortbildung, Kongress, Lebensführung, Meran, Tagung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine sog. Testatkarte, auf der sämtliche Vormittags- und Nachmittagsveranstaltungen abgestempelt werden, ohne zwischen den einzelnen angebotenen Veranstaltungen zu unterschieden, ist wenig aussagekräftig. Der Beweiswert von Testatkarten ist gering, wenn es ohne weiteres möglich ist, dass ein Seminarteilnehmer für einen anderen Teilnehmer ein solches Testat besorgt.

Für eine private Mitveranlassung spricht es, wenn bei einem Fortbildungskongress einzelne Veranstaltungen sowohl vormittags als auch nachmittags und an verschiedenen Tagen angeboten werden, so dass die Möglichkeit besteht, die Veranstaltung einmal zu besuchen und die übrige Zeit zu privaten Unternehmungen zu nutzen.

Filmvorträge nach der Mittagspause von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr anstelle der ansonsten angebotenen Vorträge und Seminare sind ebenfalls ein Indiz für eine private Mitveranlassung.

Für eine private Mitveranlassung spricht es zudem, wenn ein Steuerzahler von seiner Ehefrau nach Davos begleitet wurde und er private Vorlieben für die Bergwelt und den Skisport hat.

Hintergrund: In dem Urteil ging es konkret um die Aufwendungen eines Apothekers für Kongreßreisen zur Internationalen Pharmazeutischen Fortbildungswoche der Bundesapothekerkammer in Davos und zum Internationalen Fortbildungskurs für praktische und wissenschaftliche Pharmazie der Bundesapothekerkammer in Meran.

Wichtig: Nach der Entscheidung des Finanzgerichts handelt es sich um sog gemischte Aufwendungen, die nach § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Abzug ausgeschlossen sind. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in diesen Fällen zum Vorteil der Steuerzahler jetzt eine Aufteilung vorzunehmen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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