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Quelle:

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2007
Aktenzeichen: C-292/04

Schlagzeile:

Bis zum Jahr 2000 in Deutschland geltende Besteuerung von Auslandsdividenden ist nicht vereinbar mit EU-Recht

Schlagworte:

Aktien, Anrechnungsverfahren, Auslandsdividenden, Dividenden, Dividendenbesteuerung, EU-Recht, Halbeinkünfteverfahren, Kapitalverkehrsfreiheit, Körperschaftsteuer, Meilicke

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Die bis zum Jahr 2000 in Deutschland geltende Besteuerung von Auslandsdividenden ist nicht vereinbar mit EU-Recht. Das damals geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Besonders brisant ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-292/04 Meilicke, weil der EuGH eine zeitliche Beschränkung der Urteilswirkung ablehnte. Die Bundesregierung erwartet daher Steuerrückerstattungen in Milliardenhöhe.

Von dem Urteil profitieren deutsche Aktionäre, die bis einschließlich des Jahres 2000 Anteile an Aktiengesellschaften im EU-Ausland hielten. Voraussetzung für eine Steuerrückerstattung ist, dass die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht rechtskräftig sind. Betroffen sind nur Privatleute. Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Aktienpakete im Firmenbesitz.

Hintergrund: Die beanstandete Regelung hatte eine Steuergutschrift für Dividenden im Rahmen der Einkommensteuer ausgeschlossen, wenn die auszahlende Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hatte. Das Anrechnungsverfahren ist zum Veranlagungszeitraum 2001 abgeschafft und durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt worden.

Beim Anrechnungsverfahren hatten in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige Anspruch auf eine Steuergutschrift für die von deutschen Gesellschaften erhaltenen Dividenden, nicht aber für die Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten stammten. Den Aktionären dieser Gesellschaften kam somit nicht der Anrechnungsmechanismus zugute, der es den Steuerpflichtigen erlaubte, 3/7 der an sie ausgeschütteten Dividenden von der Einkommensteuerschuld gegenüber dem deutschen Fiskus abzuziehen.

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