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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.1994
Aktenzeichen: III R 27/92

Schlagzeile:

Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1.Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand können Aufwendungen i. S. von § 33 EStG sein.

2. Voraussetzung dafür ist, daß der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Eine Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.

3. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei unverschuldet eingetretenen Schäden am selbstgenutzten Einfamilienhaus.

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