Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.05.1994 |
Aktenzeichen: | III R 27/92 |
Schlagzeile: |
Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1.Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand können Aufwendungen i. S. von § 33 EStG sein.
2. Voraussetzung dafür ist, daß der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Eine Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
3. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei unverschuldet eingetretenen Schäden am selbstgenutzten Einfamilienhaus.