Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.04.2006 |
Aktenzeichen: | 5 K 3607/04 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Leerstand, Liebhaberei, Vermietungsabsicht, Wohnung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 1/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 21.2.2007):
Leerstehende Wohnung – Ist bei einer nach der Selbstnutzung fast fünf Jahre lang leerstehenden Wohnung die Einkünfteerzielungsabsicht – und damit der Abzug der für diese Wohnung entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – zu bejahen, wenn sich der Steuerpflichtige ohne Verkaufsabsicht ernsthaft und nachhaltig um deren Vermietung bemüht? Wann ist von einem "ernsthaften und nachhaltigen" Bemühen, eine Wohnung zu vermieten, auszugehen? Ist eine Mindestgrenze für die Vermietungsbemühungen festlegbar?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 2 Abs 1 Nr 6
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.4.2006 (5 K 3607/04)