Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 10/02 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.1999 |
Aktenzeichen: | 2 K 2791/98 |
Schlagzeile: |
Keine Abzugsbeschränkung für Lager- und Ausstellungsräume von Außendienstmitarbeitern
Schlagworte: |
Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Ausstellungsraum, Lager, Nebentätigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Aus diesem Grund unterliegen die Aufwendungen für einen Ausstellungsraum im Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht der Abzugsbeschränkung.