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Quelle:

Finanzgericht des Saarlandes
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2007
Aktenzeichen: 1 K 1276/03

Schlagzeile:

Verwertung sicherungsübereigneten Gutes stellt umsatzsteuerrechtlich einen Dreifachumsatz dar

Schlagworte:

Auktion, Doppelumsatz, Dreifachumsatz, Räumungsverkauf, Sicherungsgeber, Sicherungsgut, Sicherungsnehmer, Sicherungsübereignung, Umsatzsteuer, Verwertung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 27/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Liegen im Zeitpunkt der Verwertung des Sicherungsguts Doppelumsätze bzw. Dreifachumsätze vor, wenn der Sicherungsgeber im Einvernehmen mit dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut im Rahmen eines Räumungsverkaufs unter Einschaltung eines Auktionators veräußert, um die besicherte Forderung durch Überweisung des gesamten Veräußerungserlöses an den Sicherungsnehmer zu bedienen und seine Tätigkeit zu beenden?
2. Ist die Kündigung des Darlehens – soweit dies nicht anderweitig vereinbart ist –nicht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme des Sicherungsfalles?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 3 Abs 1; UStG § 3 Abs 3; BGB § 1228 Abs 2 S 1
Vorgehend: Finanzgericht des Saarlandes , Entscheidung vom 14.2.2007 (1 K 1276/03)

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