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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2007
Aktenzeichen: VI R 25/03

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2002
Aktenzeichen: 4 K 156/99

Schlagzeile:

Bewirtungsaufwendungen anlässlich eines Gartenfestes für Mitarbeiter zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein

Schlagworte:

Beförderung, Bewertung, Bewirtungskosten, Dienstjubiläum, Gartenfest, Geburtstag, Geschäftsführer, Jubiläum, Kosten der Lebensführung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Be-triebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03 seine jüngste Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bewirtung von Gästen anlässlich persönlicher Ereignisse (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) fortgeführt. Danach ist der Anlass einer Feier zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich die berufliche Veranlassung der Aufwendungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben.

Kläger war im Streitfall ein angestellter Geschäftsführer, der neben einem festen Gehalt eine Tantieme bezog, die etwa zwei Drittel seiner gesamten Bezüge ausmachte. Zum 25-jährigen Dienstjubiläum veranstaltete der Kläger ein Gartenfest ausschließlich für seine Mitarbeiter, nachdem sein Arbeitgeber zuvor eine eigene Jubiläumsfeier allein mit Gästen von außerhalb durchgeführt hatte. Die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten machte der Kläger steuerlich geltend. Der BFH erkannte (ebenso wie die Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund der variablen Bezüge des Klägers als Werbungskosten an.

Das Dienstjubiläum als Anlass des Gartenfests sah er wegen der vorangegangenen Feier des Arbeitgebers ebenso als unschädlich an wie die Durchführung des Fests im Garten des Klägers.

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