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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.05.2004
Aktenzeichen: 9 U 43/04

Schlagzeile:

Straßenverkehrssicherungspflicht, Fußgänger, Marktplatz, Gefahrenquelle

Schlagworte:

Fußgänger, Gefahrenquelle, Marktplatz, Straßenverkehrssicherungspflicht

Wichtig für:

Kurzkommentar:



Im Allgemeinen begründen geringe Unebenheiten bis zu 2 cm im Belag von Verkehrsflächen für Fußgänger (Gehwegen, Fußgängerzonen usw.) keinen Verstoß gegen die kommunale Verkehrssicherungspflicht. Das gilt indes nicht uneingeschränkt; so etwa nicht im Falle der Neugestaltung eines dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Marktplatzes mit planmäßig auf Teilen des Platzes angelegten unauffälligen ca. 1,7 cm unter dem sonstigen Trittniveau scharfkantig verlegten Entwässerungsrinnen, von denen Fußgänger bei sonst makellosem (neuen Plattenbelag) überrascht werden können.

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