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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2004
Aktenzeichen: 9 U 69/04

Schlagzeile:

Verkehrssicherungspflicht, Streupflicht, streupflichtige Zeit, Rücksicht, Glätte, Fahrbahn

Schlagworte:

Fahrbahn, Glätte, Rücksicht, Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Kommt es in an sich streupflichtiger Zeit (19.20/19.40) zur Glättebildung auf einer Fahrbahn im ländlichen Bereich und in Folge dessen zu einem Unfall, begründet das nicht schon ohne weiteres den Vorwurf einer kommunalen Verkehrssicherungspflichtverletzung; denn die für die Aufnahme von Streumaßnahmen notwendige Rüstzeit der Gerätschaften kann Streumaßnahmen, die erst außerhalb streupflichtiger Zeit beginnen könnten, unzumutbar machen.

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