Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.01.2004 |
Aktenzeichen: | 21 U 102/02 |
Schlagzeile: |
Vertreterhaftung
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1) Eine Haftung des Vertreters gemäß § 179 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sich der
Geschäftsparner gemäß § 242 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er das
Vertreterhandeln genehmigt.
2) Wenn der Vertreter eine Gesellschaft belgischen Rechts vertritt, die keine Scheinfirma
ist, haftet er auch nicht analog § 179 BGB.
3) Zu den Voraussetzungen für die Haftung eines Vertreters nach den Grundsätzen der
culpa in contrahendo und nach deliktsrechtlichen Vorschriften