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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.01.2004
Aktenzeichen: 21 U 102/02

Schlagzeile:

Vertreterhaftung

Schlagworte:

Vertreterhaftung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1) Eine Haftung des Vertreters gemäß § 179 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sich der

Geschäftsparner gemäß § 242 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er das

Vertreterhandeln genehmigt.

2) Wenn der Vertreter eine Gesellschaft belgischen Rechts vertritt, die keine Scheinfirma

ist, haftet er auch nicht analog § 179 BGB.

3) Zu den Voraussetzungen für die Haftung eines Vertreters nach den Grundsätzen der

culpa in contrahendo und nach deliktsrechtlichen Vorschriften

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