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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.04.2006
Aktenzeichen: 15 K 3887/04

Schlagzeile:

Übernahme der Kosten für ein Rückentrainingsprogramm von Mitarbeitern keine als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandelnde Zuwendung

Schlagworte:

Arbeitslohn, Lohnsteuer, Rückentraining

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das eigenbetriebliche Interesse überwiegt, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmern mit Bildschirmarbeitsplätzen die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Rückentrainingsprogramm eröffnet, um die Fehlzeiten und damit die ausfallbedingten Kosten so gering wie möglich zu halten. Die Zuschüsse stellen keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Ausdrücklich gilt das nicht nur bei Führungskräften, sondern für alle Mitarbeiter eines Unternehmens.

Über folgenden Fall hatte das Finanzgericht zu entscheiden: Ein Unternehmen bot seinen 800 Arbeitnehmern mit Bildschirmarbeitsplätzen die Möglichkeit, an einem Rückentrainingsprogramm teilzunehmen. 129 Arbeitnehmer nutzten das Angebot.

Wollte ein Arbeitnehmer das Angebot zur Teilnahme an dem Programm annehmen, wurde zunächst eine – voll vom Arbeitgeber bezahlte – biomechanische Funktionsanalyse der Wirbelsäule durch einen autorisierten Arzt durchgeführt. Sofern diese Untersuchung ein Funktionsdefizit der Wirbelsäule ergab, wurde ein Behandlungsvorschlag unterbreitet. Wurden die vorgeschlagenen Maßnahmen vom Betriebsarzt befürwortet, erfolgte ein Aufbauprogramm, dessen Kosten das Unternehmen zu zwei Dritteln trug, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig teilnahm. Die Kosten der anschließenden Trainingseinheiten, die einem eng gesteckten Zeitrahmen zu absolvieren waren, übernahm das Unternehmen zur Hälfte.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen: VI B 78/06) gegen das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen: 15 K 3887/04) abgelehnt. Damit ist die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig.

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