Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.03.2007 |
Aktenzeichen: | 4 K 280/06 |
Schlagzeile: |
Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung ist als geldwerter Vorteil steuerpflichtig, führt aber in gleicher Höhe zu Werbungskosten
Schlagworte: |
Abfindung, Abgekürzter Vertragsweg, Arbeitslohn, Aufhebungsvertrag, Drittaufwand, Geldwerter Vorteil, Outplacement, Outplacementberatung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung durch den Arbeitgeber ist zwar beim ausscheidenden Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Da ein abgekürzter Vertragsweg vorliegt, ist jedoch ein Werbungskostenabzug in gleicher Höhe möglich.
Hinweis: Das Finanzgericht nimmt ausführlich Stellung zum sog. Drittaufwand. Wörtlich heißt in der Urteilsbegründung: „Es ist eine Abkürzung des Vertragsweges gegeben“ Die im Streitfall gegebene Abkürzung des Vertragsweges ist der Situation gleich zu achten, in der der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer eine um die Kosten einer Beratung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honorarrechnung selbst begleicht.“
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.