Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 05.04.2007 |
Aktenzeichen: | IV C 8 - S 2411/07/0002 |
Schlagzeile: |
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen aus EU/EWR-Staaten mit Einkünften im Sinne des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG
Schlagworte: |
Beschränkte Steuerpflicht, EuGH, Steuerabzug
Wichtig für: |
Beschränkt Steuerpflichtige
Kurzkommentar: |
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH“ entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen
- ein Steuerabzugsverfahren nur bei beschränkt Steuerpflichtigen Anwendung findet,
- der Vergütungsschuldner in Haftung genommen werden kann, wenn er den Steuerabzug nicht vorgenommen hat und
- eine Steuerbefreiung nach Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur berücksichtigt wird, wenn von der zuständigen Finanzbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist.
Dagegen hat der EuGH entschieden, dass es mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können.
Das Bundesfinanzministerium regelt in dem BMF-Schreiben die Konsequenzen für beschränkt Steuerpflichtige, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG unterliegen. Die Regelungen sind bis zu einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch offenen Fällen von Steueranmeldungen gemäß § 73e EStDV und Haftungsbescheiden nach § 50a Abs. 5 EStG anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2004 wird aufgehoben.