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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2006
Aktenzeichen: VIII R 6/05

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.11.2004
Aktenzeichen: 11 K 269/04

Schlagzeile:

Kursgewinne aus dem Verkauf von Down-Rating-Anleihen sind nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (sog. Marktrendite) steuerbar

Schlagworte:

Anleihen, Down-Rating-Anleihe, Finanzinnovation, Finanzinnovationen, Kapitaleinkünfte, Kursgewinn, Marktrendite, Schuldverschreibung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Der für Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu sog. Finanzinnovationen weiterentwickelt und entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Down-Rating-Anleihen nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (sog. Marktrendite) steuerbar sind.

Hintergrund: Die Klägerin hatte von Januar 2002 bis zum 3. Dezember 2002 Schuldverschreibungen eines ausländischen Industrieunternehmens im Nennwert von 72.000 Euro zu Anschaffungskursen zwischen 98,7 Prozent und 99,1 Prozent erworben. Die Anschaffungskosten betrugen 71.772 Euro. Am 5. Dezember 2003 veräußerte die Klägerin die Anleihen zu einem Kurs von 106,45 Prozent und erzielte einen Veräußerungserlös von insgesamt 76.644 Euro.

Die Schuldverschreibungen wurden ursprünglich mit 6 Prozent verzinst; die Emissionsbedingungen sehen aber vor, dass sich der Zinssatz erhöht, sofern der Emittent von zwei Rating-Agenturen herabgestuft wird. Da während der Laufzeit eine Herabstufung erfolgte, stieg der Zinssatz an und lag im Veräußerungszeitpunkt bei 6,75 Prozent. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn von 4.872 Euro der Steuer. Die Klägerin wendete dagegen ein, nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz sei der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Dieser Auffassung folgte in erster Instanz auch das Niedersächsische Finanzgericht und gab der Klage statt.

Die dagegen erhobene Revision des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen. Die Schuldverschreibungen fallen zwar unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG, da für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung ein Entgelt (Zins) zugesagt und gewährt worden ist. Der BFH lehnt aber die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns nach der sog. Marktrendite unter Anknüpfung an die Parallelentscheidungen vom 13. Dezember 2006 betr. Argentinien-Anleihen (VIII R 62/04) und DAX-Zertifikate (VIII R 79/03) bzw. vom 20. November 2006 betr. Reverse Floater (VIII R 97/02) ab, weil bei den hier zu beurteilenden Schuldverschreibungen Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals problemlos abgrenzbar und bestimmbar waren.

Wichtiger Hinweis: Siehe zur Anwendung der folgenden BFH-Urteile zu Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) das BMF-Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juli 2007 (Aktenzeichen IV B 8 - S 2252/0):
- BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 (Aktenzeichen VIII R 67/04)
- BFH-Urteil vom 20. November 2006 (Aktenzeichen VIII R 97/02)
- BFH-Urteil vom 20. November 2006 (Aktenzeichen VIII R 43/05)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 62/04)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 79/03)
- BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 6/05)

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