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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.02.2007
Aktenzeichen: 16 V 3457/06 A (AO)

Schlagzeile:

Aufbewahrungspflichtige Unterlagen sind bei einer digitalen Betriebsprüfung stets als steuerrelevant anzusehen und unterliegen damit dem elektronischen Datenzugriff

Schlagworte:

Aufbewahrungspflicht, Betriebsprüfung, Datenzugriff, Digitale Betriebsprüfung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Alle Konten der Finanzbuchhaltung sind grundsätzlich steuerrelevant und unterliegen damit dem Zugriffsrecht der Finanzverwaltung im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung. Auf eine steuerliche Gewinnauswirkung kommt es dabei nicht an. Der Prüfer kann daher z.B. auch auf die Konten der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zugreifen, obwohl diese die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht gemindert haben.

Die handelsrechtliche Buchführung ist nach Auffassung der Finanzrichter in ihrer Gesamtheit zur Feststellung oder Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen geeignet und damit für die Besteuerung von Bedeutung.

Der Beschluss des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I B 54/07.

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