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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2007
Aktenzeichen: 10 K 1875/03

Schlagzeile:

Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen aus wechselseitigen Darlehen

Schlagworte:

Angehörige, Darlehen, Einkünfteerzielungsabsicht, Einkünfteumqualifizierung, Finanzierung, Gestaltungsmissbrauch, Liebhaberei, Schuldzinsen, Verträge mit Angehörigen, Zinsen

Wichtig für:

Kapitalanleger, Vermieter

Kurzkommentar:

Enthalten Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen keine konkreten Vereinbarungen betreffend Laufzeit, Tilgung und die Leistung von Sicherheiten führt dies allein nicht zu der Annahme, die Darlehensverträge hielten einem Fremdvergleich nicht stand. Dies gilt insbesondere, wenn die Zinszahlungen unstreitig laufend wie vereinbart geleistet und Zinseinnahmen entsprechend erklärt wurden.

Die Gewährung einer Sicherheitsleistung kann im Rahmen des Fremdvergleichs nur gefordert werden, wenn auch ein fremder Gläubiger unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen eine Sicherheit gefordert hätte. Das Bedürfnis nach einer Sicherheitsleistung kann zu verneinen sein, wenn der fremde Gläubiger aus tatsächlichen Gründen die Möglichkeit hat, auf den Darlehensschuldner Einfluss zu nehmen und für die Darlehensrückzahlung Sorge zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger unter nahe stehenden Personen eher auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags einwirken kann als unter fremden Dritten, da die soziale Ächtung der Nichtrückzahlung von Darlehensbeträgen unter nahe stehenden Personen erheblich schwerer wiegt.

Der Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten hängt im Wesentlichen davon ab, dass die Zinsen tatsächlich vertragsgemäß fortlaufend gezahlt werden und die Vermögensbereiche der beteiligten Angehörigen eindeutig voneinander getrennt sind. An die Stelle der fehlenden Tilgungs- und Rückzahlungsvereinbarung tritt in einem solchen Falle die gesetzliche Regelung der §§ 488 Abs. 3, 489 BGB, nachdem die Fälligkeit der Rückerstattung von der Kündigung des Darlehensverhältnisses mit dreimonatiger Frist abhängt.

Das FG Köln sah allerdings in den wechselseitigen Darlehen einen Gestaltungsmissbrauch und erkannte das Steuersparmodell nicht an.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 17/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger Darlehensgewährung – Stellt bei einer Grundstückübertragung von Eltern auf ihre beiden Töchter (Klägerinnen) die kreuzweise Übernahme von grundstücksbezogenen Darlehensverbindlichkeiten des Vaters durch die Töchter einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO dar (Steuerminderung durch Abzug der Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Sonderwerbungskosten einerseits und Versteuerung der Zinsen als Kapitaleinkünfte unter Ausnutzung der Sparerfreibeträge des § 20 Abs. 4 EStG andererseits)? Sind die Guthabenzinsen als Sondereinnahmen aus Vermietung und Verpachtung gem. § 20 Abs. 3 EStG umzuqualifizieren? Keine Umgehung der bei gleich hohen Schuldzinsen und Guthabenzinsen an sich fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht durch Zuordnung der Ausgaben und Einnahmen zu verschiedenen Einkunftsarten (§ 21 bzw. § 20 EStG)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 3; AO § 42
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 22.2.2007 (10 K 1875/03)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.08.2007, Aktenzeichen IX R 17/07).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem angestrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

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