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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2007
Aktenzeichen: 10 K 3447/06

Schlagzeile:

Aufwendungen eines leitenden Angestellten mit teilweise variablen Bezügen für die Bewirtung von Arbeitnehmern desselben Betriebs als Werbungskosten

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Belohnung, Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Bewirtungskosten, Variable Bezüge, Weihnachtsfeier, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 12/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2007):
Sind Aufwendungen eines angestellten Abteilungsleiters für die Bewirtung seiner ihm unterstellten Mitarbeiter bei einer Weihnachtsfeier allein deshalb beruflich veranlasst, weil seine Bezüge zu ca. 25 % vom Erfolg dieser Mitarbeiter abhängig sind oder muss zusätzlich die Teilnahme an dieser Veranstaltung bereits vorher den Mitarbeitern als Belohnung für besondere Leistungen in Form einer Auslobung oder eines Wettbewerbs in Aussicht gestellt worden sein, um so eine private Mitveranlassung gewisser Repräsentationspflichten, die eine gehobene Position mit sich bringen kann, auszuschließen ?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 22.2.2007 (10 K 3447/06)

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