Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.08.2006
Aktenzeichen: 1 K 11438/02

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Ausländers für den Erwerb eines deutschen Zertifikats als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium als vorweggenommene Werbungskosten

Schlagworte:

Ausländer, Berufsausbildung, Fortbildung, Sprachkurs, Studium, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten, Zulassungsvoraussetzung

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:

Aufwendungen einer Kasachin für den Erwerb eines deutschen Zertifikats als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an einer deutschen Hochschule sind als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 72/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Sind Aufwendungen für Deutschsprachkurse der bis zu ihrer Heirat und Übersiedlung in die Bundesrepublik im Ausland lebenden Ehefrau als vorweg genommene Werbungskosten abziehbar, wenn ein zertifizierter Nachweis der Sprachkenntnisse für das notwendige Ergänzungsstudium zur Ausübung des im Inland angestrebten Lehramts als Sportlehrerin zwingend vorgeschrieben ist? Besteht auch dann ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang, wenn nach Abschluss der Sprachkurse und wegen der familiären Situation (Geburt und Betreuung eines Kindes) über einen Zeitraum von 4 Jahren keine Schritte für die Bewerbung um einen Studienplatz eingeleitet worden sind oder steht hier die mit den Sprachkenntnissen verbundene soziale Integration in der Gesellschaft und damit die private Lebensführung im Vordergrund?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 24.8.2006 (1 K 11438/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.07.2007, Aktenzeichen VI R 72/06 (durcherkannt).

zur Suche nach Steuer-Urteilen