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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.05.2006
Aktenzeichen: 14 K 90/02

Schlagzeile:

Unterlassenes Studium der kompletten Anleitung zur Einkommensteuererklärung begründet ohne Vorliegen eines konkreten Anlasses kein grobes Verschulden

Schlagworte:

Änderung, Grobes Verschulden, Unterhalt, Zeitraum

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 107/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 21.2.2007):
Können Ausbildungskosten für den 31-jährigen Sohn nach bestandskräftiger Ablehnung des Kinderfreibetrages und Ausbildungsfreibetrages nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden? Ist bei der Prüfung des "groben Verschuldens" auch der Zeitraum bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides einzubeziehen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 173 Abs 1 Nr 2; EStG § 33a Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 4.5.2006 (14 K 90/02)

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