Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2007 |
Aktenzeichen: | II R 5/04 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.11.2003 |
Aktenzeichen: | 9 K 3304/02, 9 K 6334/02 |
Schlagzeile: |
Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine
Schlagworte: |
Freigebige Zuwendung, Gegenleistung, Schenkungsteuer, Sportverein, Unanfechtbarkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Vereine
Kurzkommentar: |
Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.
Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.
Der BFH hat zu dem Urteil folgende Schlagworte mitgeteilt:
- Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine
- hinreichende Bestimmtheit eines mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden Steuerbescheids
- Offenkundigkeit des Mangels
- Gegenleistung des Vereins
- Bescheidänderung während des Revisionsverfahrens
- keine Unanfechtbarkeit im Sinne von § 171 Abs. 5 AO durch Aufhebung eines unwirksamen Bescheids