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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.01.2007
Aktenzeichen: III R 23/06

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.2006
Aktenzeichen: 3 K 290/05

Schlagzeile:

Steuerliche Berücksichtigung von Kindern zwischen Ausbildungsende und Wehrdienst

Schlagworte:

Arbeitsloser, Ausbildung, Ausbildungsende, Ausbildungswilligkeit, Grundwehrdienst, Kindergeld, Übergangszeit, Wehrdienst

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 1. Januar 2007: 25. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen sein.

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