Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2007 |
Aktenzeichen: | III R 23/06 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.02.2006 |
Aktenzeichen: | 3 K 290/05 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Berücksichtigung von Kindern zwischen Ausbildungsende und Wehrdienst
Schlagworte: |
Arbeitsloser, Ausbildung, Ausbildungsende, Ausbildungswilligkeit, Grundwehrdienst, Kindergeld, Übergangszeit, Wehrdienst
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 1. Januar 2007: 25. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen sein.