Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 17.04.2007 |
Aktenzeichen: | IV C 8 - S 2301/07/0002 |
Schlagzeile: |
Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG)
Schlagworte: |
Beschränkte Steuerpflicht, Sonderausgaben, Steuerberatungskosten
Wichtig für: |
Beschränkt Steuerpflichtige
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium regelt den Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG) und nimmt Stellung zur Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. Juli 2006 in der Rechtssache C-346/04 „Conijn“.
Hintergrund: Der EuGH hat mit Urteil vom 6. Juli 2006 in der Rechtssache C-346/04 „Conijn“ entschieden: „Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.“