Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Information
Datum: 23.04.2007
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Reform der betrieblichen Erbschaftsteuer als positives Signal zum Unternehmenserhalt

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Unternehmensteuerreform

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

In einer Rede beim Steuerforum des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks in Berlin hat Bundesfinanzminister Peer Steinbrück unterstrichen, dass die Bundesregierung mit der Reform der betrieblichen Erbschaftsteuer ein positives Signal zum Unternehmenserhalt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen setzen wird. Forderungen nach Abschaffung der Erbschaftsteuer erteilte der Minister erneut eine klare Absage.

Zur geplanten Reform der betrieblichen Erbschaftsteuer heißt es in der Rede:

Die Bundesregierung will eine grundlegende Entlastung der Unternehmensnachfolge im Generationenwechsel. Wir wollen ein positives Signal setzen zur Erhaltung und Sicherung von Unternehmen - Unternehmen, die als Garanten von Arbeitsplätzen und als Stätten produktiven Wachstums für eine positive Entwicklung unserer Volkswirtschaft unverzichtbar sind!
Die Unternehmensnachfolge wollen wir über folgende Eckpunkte erleichtern:

Erstens: Die Generationenfolge in Unternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Hierzu wird die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Steuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet. Die gestundete Steuer erlischt in zehn Jahresraten - oder mit anderen Worten: Nach zehn Jahren entfällt die gestundete Steuer gänzlich.

Zweitens: Wir wollen erreichen, dass die Entlastungen zielgenauer wirken als bisher und wir wollen missbräuchliche Gestaltungen und Mitnahmeeffekte verhindern, die das derzeit geltende Recht leider zulässt. Stundung und Erlöschen der Steuer sollen deshalb nur für so genanntes produktives Vermögen gewährt werden.

Drittens: Anteile an einer Kapitalgesellschaft sollen - wie auch im geltenden Recht - nur begünstigt werden, wenn der Erblasser zu mehr als 25 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. 25 % deshalb, weil wir diese Beteiligungsgrenze als Indiz dafür ansehen, dass der Anteilseigner unternehmerisch in die Gesellschaft eingebunden ist und nicht nur als Kapitalanleger auftritt. Dem besonderen Anliegen von Familienkapitalgesellschaften tragen wir dadurch Rechnung, dass für die Beteiligungsgrenze Anteile mit denen anderer Familiengesellschafter zusammengerechnet werden, wenn die Gesellschafter über die Anteile nur einheitlich verfügen und das Stimmrecht nur einheitlich ausüben können.

Viertens: Da die vererbten Unternehmen gerade in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber gestärkt werden sollen, setzt die volle Entlastung von der Erbschaftsteuer voraus, dass der Nachfolger das übergebene Unternehmen über 10 Jahre fortführt. Das Umwandlungsrecht, an dem wir uns dabei orientieren, geht davon aus, dass die Orientierungsgrößen Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen sowie Zahl der Arbeitnehmer um bis zu 50% von den Ausgangswerten abweichen können.

zur Suche nach Steuer-Urteilen