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Quelle:

Deutscher Bundestag
Art des Dokuments: Drucksache
Datum: 27.03.2007
Aktenzeichen: 16/4835

Schlagzeile:

Zinsschranke entspricht Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit

Schlagworte:

Organkreis, Unternehmensteuerreform, Zinsschranke

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die so genannte Zinsschranke, die im Zuge der Unternehmensteuerreform eingeführt werden soll, entspricht nach Auffassung der Bundesregierung den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dies teilt sie in ihrer Antwort (16/4835) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/4640) mit. Durch die Zinsschranke soll die Möglichkeit deutscher Tochterunternehmen, sich über Kredite ihrer ausländischen Konzertmütter fremdzufinanzieren und die Zinsen in Deutschland steuerlich geltend zu machen, eingeschränkt werden. Die Zinsschranke erfasst nach Darstellung der Regierung nur Erträge und Aufwendungen aus der "vorübergehenden Überlassung von Geldkapital". Dazu zählten die Gewährung oder die Inanspruchnahme von Darlehen, nicht aber der Bezug von Dividenden. Zinsen auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis stellten keine Zinsen im Sinne der Zinsschranke dar. Skonti und Boni unterlägen ihr ebenfalls nicht. Erfasst würden jedoch Auf- und Abzinsungen des Fremdkapitals oder von Kapitalforderungen, nicht aber der Rückstellungen. Ein so genannter Organkreis soll bei der Zinsschranke wie ein Betrieb behandelt werden, stellt die Regierung klar. Ist der Organkreis nicht Teil eines Konzerns, unterliege er nicht der Zinsschranke. Ist er dagegen Teil eines Konzerns, greife die Zinsschranke nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalquote des Organkreises nicht schlechter ist als die des Konzerns.

Die Regierung weist darauf hin, dass die Zinsschranke zu günstigeren Ergebnissen für den Steuerpflichtigen führen kann. Sie verweist auf die hohe Freigrenze, den Zinsvortrag, die Regelungen im Körperschaftsteuergesetz, wonach die Gesellschafterfremdfinanzierung in einem bestimmten Umfang zulässig ist, sowie darauf, dass bei hohen Gewinnen selbst bei einer Gesellschafterfremdfinanzierung Zinsaufwendungen abgezogen werden können. In bestimmten Fällen könnten sich aber auch Verschärfungen ergeben, die aus dem Ziel der Zinsschranke folgen, Finanzierungsverlagerungen zu Lasten des nationalen Steueraufkommens zu unterbinden. Die hohe Freigrenze von 1 Million Euro entspreche bei einem Zinssatz von fünf Prozent einem Fremdfinanzierungsvolumen von 20 Millionen Euro, erläutert die Regierung weiter. Zinsaufwendungen gingen nicht verloren, sondern könnten in die Folgejahre vorgetragen werden.

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