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Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.03.2007 |
| Aktenzeichen: | 7 U 65/05 |
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Schlagzeile: |
Versicherung; Valorenversicherung; Einbruch; Beweiserleichterung; Wohnung; Zweitwohnung
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Schlagworte: |
Beweiserleichterung, Einbruch, Valorenversicherung, Versicherung, Wohnung, Zweitwohnung
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Wichtig f�r: |
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Kurzkommentar2: |
1. Eine die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines versicherten Einbruchs indizierende strafrechtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers hat bei Tilgungsreife nach § 51 Abs. 1BZRG unberücksichtigt zu bleiben. Maßgeblich ist Tilgungsreife im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Deckungsprozess, nicht im Zeitpunkt der Anzeige des Versicherungsfalls beim Versicherer.
2. Zweitwohnung i. S. des § 5 Nr. 4 AVBSP 85 ist eine Wohnung, die nicht den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers bildet, sondern nur gelegentlich genutzt wird. Sie ist jedenfalls dann nicht bewohnt i. S. von § 5 Nr. 4 AVBSP 85, wenn sich über mehrere Tage niemand in der Wohnung aufhält und dort übernachtet.

