Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 20.03.2007 |
Aktenzeichen: | 6 W 168/06 |
Schlagzeile: |
Abschlussschreiben; Ausschluss; Rechtsausübung; Unzulässigkeit; Klageveranlassung; Klage; Klageerhebung
Schlagworte: |
Abschlussschreiben, Ausschluss, Klage, Klageerhebung, Klageveranlassung, Rechtsausübung, Unzulässigkeit
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Zur fehlenden Klageveranlassung, wenn der Gläubiger eines Schutzrechtsanspruchs das Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob in der einen Tag später stattfindenden Berufungsverhandlung im Eilverfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wird.
2. Keine analoge Anwendung des § 8 IV UWG bei der Verfolgung von Schutzrechtsansprüchen