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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2007
Aktenzeichen: III R 93/03

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.11.2003
Aktenzeichen: 4 K 4828/02 Kg

Schlagzeile:

Kein Kindergeld für ausländische Staatsangehörige, die sich ausländerrechtlich nur geduldet in Deutschland aufhalten

Schlagworte:

Abschiebestopp, Abschiebung, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Ausländer, Duldungsstatus, geduldete Ausländer, Kindergeld, Verfassung

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:

Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

Hintergrund: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2007 III R 93/03 haben ausländische Staatsangehörige keinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum, in dem ihr Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich nur geduldet wird. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts waren die Voraussetzungen, unter denen Kindergeld für Ausländer gewährt wird, geändert worden. Die Änderung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten und gilt für alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ausländern mit Duldungsstatus steht aber auch nach der Neuregelung kein Kindergeld zu.

Im Streitfall lebte der aus Bosnien/Herzegowina stammende Kläger mit seiner fünfköpfigen Familie seit 1992 in Deutschland und betrieb seit 1995 einen Imbisswagen. Ausländerrechtlich war die Familie zunächst nur geduldet. Erst ab August 1999 bekam der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis und erhielt seitdem Kindergeld. Seinen Antrag, ihm auch für den davor liegenden Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 1999 Kindergeld zu gewähren, lehnte die Familienkasse ab. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.

Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer habe nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitze eines in § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Aufenthaltstitels sei. Ausländischen Staatsangehörigen, die ausländerrechtlich nur geduldet seien, stehe dagegen kein Kindergeld zu, auch wenn sie sich - wie der Kläger - über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhielten und erwerbstätig seien. Diese unterschiedliche Behandlung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Nach der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Zielsetzung der Regelung sollten nur solche ausländischen Staatsangehörigen Kindergeld bekommen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhielten. Mit der auf grundsätzlich sechs Monate befristeten Duldung werde aber kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet, sondern nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt (sog. Abschiebestopp). Die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers werde dadurch nicht beseitigt. Das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt im Inland begründet haben und bei denen im Unterschied zu lediglich geduldeten Ausländern auch eine langfristige Integration ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt sei, sei sachlich gerechtfertigt.

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