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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.02.2007
Aktenzeichen: 21 W 1/07

Schlagzeile:

Partei; Erscheinen; persönliches Erscheinen; Ordnungsgeld; Nichterscheinen; Verschulden

Schlagworte:

Erscheinen, Nichterscheinen, Ordnungsgeld, Partei, persönliches Erscheinen, Verschulden

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Mit Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen muss die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nicht rechnen, wenn das Gericht die Entsendung eines Vertreters nach § 141 II 2 ZPO anheim gestellt und entsprechende Fragen nicht angekündigt hat.

2. Ein Ordnungsgeld ist deshalb auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter solche Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten kann.

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