Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.11.2006 |
Aktenzeichen: | 5 K 1807/03 U |
Schlagzeile: |
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen gem. § 15 Abs 4 UStG für ein gemischtgenutztes Grundstück
Schlagworte: |
Aufteilung, gemischt genutztes Grundstück, Gemischtgenutztes Grundstück, Nutzfläche, Umsatzschlüssel, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen gem. § 15 Abs 4 UStG für ein gemischtgenutztes Grundstück kann nach verschiedenen Aufteilungsschlüsseln (Flächenschlüssel, Umsatzschlüssel) erfolgen.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 53/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: V R 18/07) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist die Aufteilung des Vorsteuerabzugs für ein gemischtgenutztes Grundstück (Erdgeschoss umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe, Obergeschoss umsatzsteuerfreie Mietwohnungen) nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzfläche oder dem Umsatzschlüssel vorzunehmen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 15 Abs 4; EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2006 (5 K 1807/03 U)