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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2007
Aktenzeichen: 8 K 3415/05 GrE

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuerlicher Tatbestand als Zwischenhändler i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 GrEStG und/oder als Verwertungsbefugter i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG

Schlagworte:

Benennungsrecht, eigene wirtschaftliche Interessen, Grunderwerbsteuer, Grundpfandrecht, Verwertungsbefugnis, Verwertungsbefugter, Wertsteigerung, wirtschaftliche Interessen, Zwischenhändler

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 24/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
Zu klären ist, ob die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen und in diesem Zusammenhang der grunderwerbsteuerliche Tatbestand als Zwischenhändler i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 GrEStG und/oder als Verwertungsbefugter i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG als erfüllt angesehen werden kann, wenn, bei einem für den Grundpfandrechtsgläubiger u.a. eingeräumten Benennungsrecht, von diesem auch eine Mittelzuführung zur Wertsteigerung des Grundstücks (hier: Übernahme der verbliebenen Baukosten zur Fertigstellung) erfolgte?
Gerügt werden weiter Verfahrensmängel im Bezug auf §§ 76, 79 und 79b FGO.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 5; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 6; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 7; GrEStG § 1 Abs 2; FGO § 76; FGO § 79; FGO § 79b
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 22.2.2007 (8 K 3415/05 GrE)

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