Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 27.04.2007 |
Aktenzeichen: | IV C 8 - S 2257-c/07/0008 |
Schlagzeile: |
Rentenbezugsmitteilungen dürfen nicht auf amtlichem Vordruck in Papierform abgegeben werden
Schlagworte: |
Renten, Rentenbezugsmitteilung, Vordruck
Wichtig für: |
Rentner
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem BMF-Schreiben Stellung zum amtlichen Vordruck für Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Der amtliche Vordruck nach § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird ersatzlos aufgehoben. Der Vordruck ist daher für keinen Veranlagungszeitraum anwendbar.
Hintergrund: § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ließ die Übermittlung der nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG der zentralen Stelle mitzuteilenden Daten auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu, wenn eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder durch Datenfernübertragung eine unbillige Härte für den Mitteilungspflichtigen mit sich gebracht hätte.
Diese Möglichkeit wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 abgeschafft. Das BMF-Schreiben vom 9. Mai 2005 wird daher ersatzlos aufgehoben. Der Vordruck ist daher für die Datenübermittlung an die zentrale Stelle für keinen Veranlagungszeitraum anwendbar.