Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.02.2007 |
Aktenzeichen: | XI R 30/05 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.05.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 4773/01 |
Schlagzeile: |
Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage
Schlagworte: |
Dachgeschoss, Mitunternehmeranteil, Sonderbetriebsvermögen, Tarifbegünstigung, Veräußerung, Vertrauensschutz, Wesentliche Betriebsgrundlage
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen die räumliche und funktionale Grundlage für einen Betrieb bildet.
Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO muss sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes bereits bei Erlass des Änderungsbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geändert haben. Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erst während des Einspruchsverfahrens, ist es dem Finanzamt nicht verwehrt, die Einspruchsentscheidung darauf zu stützen.