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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.02.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 159/07

Schlagzeile:

Rechtsmittelbelehrung; Belehrung; Kausalität; Zusammenhang; Darlegungslast

Schlagworte:

Belehrung, Darlegungslast, Kausalität, Rechtsmittelbelehrung, Zusammenhang

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. § 44 S. 2 StPO hebt nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Betroffenen auf, nicht aber das eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung.

2. Zur ordnungsgemäßen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gehört daher die Darlegung, die Rechtsmittelfrist nicht gekannt zu haben. Die Anforderungen an diesen Vortrag dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist ausreichend, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens ergibt, dass der Betroffene sich zwar der Fristbindung des Rechtsmittels bewusst war, die genaue Dauer der Frist aber nicht kannte.

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