Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 16.05.2007 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2198-a/07/0001 |
Schlagzeile: |
Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalbehörde bei Sonderabschreibungen für Baudenkmäler
Schlagworte: |
Baudenkmal, Bescheinigung, Bindungswirkung, Denkmalbehörde, Sonderabschreibung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nach §§ 7h, 7i EStG sind die erhöhten Absetzungen nicht zu gewähren, wenn durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Strittig in der Rechtsprechung ist, inwieweit hierüber die Bescheinigung der zuständigen Gemeinde- oder Denkmalbehörde (Bescheinigungsbehörden) nach § 7h Abs. 2 EStG, § 7i Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) für die Finanzverwaltung bindend ist.
Der BFH bestätigt im nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. September 2005 erneut seine Auffassung, dass allein die Bescheinigungsbehörde für die Prüfung von Baumaßnahmen i.S. des § 177 BauGB zuständig sei. Somit sei die in der Bescheinigung getroffene Entscheidung als Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung bindend, auch wenn tatsächlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der Finanzverwaltung stehe bei gegenteiliger Auffassung nach Remonstration der Verwaltungsrechtsweg offen.
Das Bundesfinanzministerium nimmt zur Anwendung des BFH-Urteils Stellung.