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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.03.2007
Aktenzeichen: I R 90/04

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2004
Aktenzeichen: 13 K 2530/03

Schlagzeile:

Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG entsprechenden Vergütungssystems für Krankenhausleistungen errichteten GmbH

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Hoheitliche Tätigkeit, Krankenhaus, Krankenhausfinanzierungssystem, Krankenhausleistunge, Selbstlosigkeit, Vergütungssystem, wirtschaftsberatende Tätigkeit, Wirtschaftsberater

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b Abs. 2 KHG) erbracht wird.

Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 1998 – Anwendungserlass zur Abgabenordnung –, i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, zu § 57 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2).

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