Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2007 |
Aktenzeichen: | I R 90/04 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.07.2004 |
Aktenzeichen: | 13 K 2530/03 |
Schlagzeile: |
Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG entsprechenden Vergütungssystems für Krankenhausleistungen errichteten GmbH
Schlagworte: |
Gemeinnützigkeit, Hoheitliche Tätigkeit, Krankenhaus, Krankenhausfinanzierungssystem, Krankenhausleistunge, Selbstlosigkeit, Vergütungssystem, wirtschaftsberatende Tätigkeit, Wirtschaftsberater
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b Abs. 2 KHG) erbracht wird.
Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 1998 – Anwendungserlass zur Abgabenordnung –, i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, zu § 57 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2).