|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.03.2007 |
| Aktenzeichen: | II R 67/05 |
|
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.09.2005 |
| Aktenzeichen: | 7 K 561/02 |
|
Schlagzeile: |
Vom Erwerber zu zahlendes Entgelt für die künftige Erschließung eines unerschlossenen Grundstücks stellt keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung dar
|
Schlagworte: |
Entgelt, Erschließung, Erschließungskosten, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Grundstückskaufvertrag, Unerschlossenes Grundstück
|
Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Ist Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger i.S. des § 124 Abs. 1 BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.

