Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.04.2007 |
Aktenzeichen: | 2 K 2519/05 |
Schlagzeile: |
Besteuerung der Leistungen aus einer Betriebsausfallversicherung
Schlagworte: |
Betriebsausfallversicherung, Betriebseinnahme, Krankheit, Privat, Versicherung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Ist durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung auch ein außerbetriebliches Risiko versichert, sind nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz weder die Versicherungsbeiträge noch die Leistungen der Versicherung als Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen zu erfassen.
Hintergrund: Erkranken Gewerbetreibende, können sie oftmals kein Geld mehr verdienen, während die Kosten weiterlaufen. Hiergegen bietet eine Betriebsunterbrechungsversicherung Schutz. Wenn der Gewerbetreibende die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abgezogen hat, stellt sich die Frage, ob er die im Krankheitsfall erhaltenen Leistungen als Betriebseinnahmen versteuern muss.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 21/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2007):
Ist bei einem gewerblichen Einzelunternehmer die Versicherungsleistung aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung als Betriebseinnahme zu erfassen? Liegt ein außerordentlicher Ertrag vor, weil die wegen längerem krankheitsbedingtem Ausfall erfolgte Leistung im engen kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb steht oder gehört sie unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG zum privaten Bereich?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 4; EStG § 10 Abs 1 Nr 2; EStG § 12 Nr 1; EStG § 4 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 17.4.2007 (2 K 2519/05)