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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 22.05.2007
Aktenzeichen: IV C 8 - S 2221/07/0002

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften

Schlagworte:

Altersvorsorge, Vorsorgeaufwendungen, Vorsorgepauschale, Vorwegabzug

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften (§ 10 Abs. 3 EStG i.d.F. bis VZ 2004, § 10 Abs. 4a EStG n.F.). Konkret geht es um die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG und die Kürzung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften.

Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 9. Juli 2004 (Az: IV C 4 - S 2221 - 115/04) wird aufgehoben. Die Regelungen in Randziffer 28 und 58 des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2005 (Az: IV C 3 - S 2255 - 51/05 / IV C 4 - S 2221 - 37/05 / IV C 5 - S 2345 - 9/05) sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie im Widerspruch zum neuen BMF-Schreiben stehen.

Gliederung:
1. Allgemeines
a) Gekürzte Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG bis 31. Dezember 2004
b) Gekürzte Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ab dem 1. Januar 2005
c) Gekürzter Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG bis 31. Dezember 2004
d) Gekürzte Basisversorgung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG ab 1. Januar 2005
2. Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften
a) Alleingesellschafter-Geschäftsführer
b) Mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer
c) Ehegatten-Gesellschafter
d) Mehrere Gesellschafter, die nicht alle zur Geschäftsführung berufen sind
e) Bagatellgrenze
f) Beweislastverteilung
g) Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften

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