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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 31.05.2007
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7100/07/0031

Schlagzeile:

Umsatzsteuer beim Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

Schlagworte:

Geschäftsführungsleistungen, Gesellschaft, Gesellschafter, Gesellschafterbeiträge, Leistungsaustausch, Selbständigkeit, Umsatzsteuer

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Selbständigkeit von Geschäftsführern und zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführungsleistungen gegen Sonderentgelt und damit als steuerpflichtige Leistungen erbracht werden, und wann demgegenüber von nicht steuerbaren Gesellschafterbeiträgen auszugehen ist.

Das Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2003 sowie vom 21. September 2005 und ist auf nach dem 31. März 2004 ausgeführte Leistungen anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen kann es auf Antrag des Steuerpflichtigen angewendet werden, soweit die entstandene Steuer noch festgesetzt und erhoben werden kann. Sofern der Gesellschaftsvertrag vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen und hinsichtlich der Regelungen zur Geschäftsführung nach dem 31. Mai 2007 keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, wird es nicht beanstandet, wenn sich die Gesellschaft auf die insoweit abweichenden Regelungen des Abschnitts B des BMF-Schreibens vom 23. Dezember 2003 beruft; auf den Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsführungsvertrags kommt es dabei nicht an.

Gliederung:
A. Selbständigkeit
1. Natürliche Personen
2. Juristische Personen
B. Leistungsaustausch bei Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft
1. Allgemeines
2. Einzelfragen:
- Entnahmerechte
- Mischentgelte
- Vergütungen für die Übernahme der Haftung durch persönlich haftende Gesellschafter
- Gesonderte Beurteilung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung des Gesellschafters und der Leistung der Gesellschaft
C. Anwendung

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