Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Merkblatt |
Datum: | |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Merkblatt zur Anzeigepflicht von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr
Schlagworte: |
Anzeigepflicht, Bargeld, innergemeinschaftlicher Reiseverkehr, Reiseverkehr, Zoll
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat ein Merkblatt zur Anzeigepflicht von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr herausgebracht.
Hintergrund: Auf Verlangen haben Reisende, die aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) ausreisen oder aus einem Mitgliedsstaat der EU in die Bundesrepublik eingereist sind, mitgeführtes Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr mündlich anzuzeigen (§ 12a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz). Die Anzeigepflicht auf Verlangen gilt auch bei der Durchreise.
Auf folgende Fragen gibt das Merkblatt eine Antwort:
Bußgeldbewehrte Anzeigepflicht für Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel - was ist zu beachten?
Was soll mit einer Anzeigepflicht im innergemeinschaftlichen Verkehr erreicht werden?
Was sind Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel, die auf Verlangen angezeigt werden müssen?
Wie erfolgt die Anzeige, welche Angaben sind zu machen?
Was geschieht, wenn Sie alle notwendigen Angaben gemacht haben?
Was passiert, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung vorliegen?
Mit welchen Folgen müssen Reisende rechnen, die falsche, unvollständige oder keine Angaben zu mitgeführten Zahlungsmitteln machen?
An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch offene Fragen habe?