Quelle: |
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 1407/04 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerermäßigung für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse bei Beteiligung an einem Arbeitgeberpool
Schlagworte: |
Arbeitgeber, Arbeitgeberpool, Gemeinschaftsbeschäftigung, Haushaltshilfe, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerermäßigung für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nach § 35a Abs. 1 EStG ist das Vorliegen eines unselbstständigen Arbeitsverhältnisses mit dem Steuerpflichtigen. Gemeinschaftsbeschäftigung oder Beschäftigungen mit Personengesellschaften fallen in der Regel nicht hierunter.
Indiz für die Gemeinschaftsbeschäftigung ist im Streitfall die Beschäftigung durch einen Arbeitgeberpool. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 35a Abs. 1 EStG wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst die Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen oder Lohnsteuer entrichtet bzw. den Lohn auszahlt. Jedoch kann aus der Formulierung „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse” geschlossen werden, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe bestehen muss. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich mittelbare Zahlungen über einen Dritten bzw. einen anderen Arbeitgeber ausreichend sind. Ist Arbeitgeber der Haushaltshilfe eine dritte Person, so kommt eine Anerkennung für eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Ist nicht der Steuerpflichtige, sondern ein Dritter Arbeitgeber, so besteht nach Sinn und Zweck der Norm kein Raum dafür, dass der Steuerpflichtige seine mittelbaren Aufwendungen abziehen kann.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 1/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Kann der einzelne Beteiligte an einer Arbeitgebergemeinschaft, die zur Reinigung der jeweiligen Haushalte der Mitglieder einen Vollzeit-Arbeitsvertrag mit einer Haushaltshilfe abgeschlossen hat, die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch nehmen? Ist hierfür zwingend ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe erforderlich oder genügt ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis wie über eine Hausverwaltung, wenn der anteilige Arbeitslohn der Reinigungskraft im Rahmen der Nebenkostenzahlungen an den Vermieter geleistet und so als haushaltsnahe Dienstleistung qualifiziert wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 35a Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 16.11.2006 (1 K 1407/04)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2007, Aktenzeichen VI R 1/07 (Erledigung der Hauptsache).