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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Entscheidung
Datum: 20.03.2007
Aktenzeichen: 6 K 3604/06

Schlagzeile:

Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit , wenn Fahrzeug zwar vor Insolvenzeröffnung verkauft, aber nicht abgemeldet wurde

Schlagworte:

Freigabe, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer

Wichtig für:

Autofahrer

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Köln nimmt Stellung zur Frage, ob die Finanzbehörden den Insolvenzverwalter zur Kraftfahrzeugsteuer noch für den Zeitraum heranziehen darf, nachdem dieser ein zur Insolvenzmasse gehörendes Kraftfahrzeug dem Schuldner freigegeben hat, aber weder die Straßenverkehrs- noch die Finanzbehörde davon Kenntnis erlangen haben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 29/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
Insolvenzverwalter als Schuldner der KraftSt.
Zu welchem Zeitpunkt endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Insolvenzverwalters?
Darf das Finanzamt den Insolvenzverwalter auch für den Zeitraum zwischen der Freigabe der Fahrzeuge aus dem Insolvenzbeschlag und der verkehrsrechtlichen Abmeldung bzw. Ummeldung der Fahrzeuge als Kraftfahrzeugsteuerschuldner in Anspruch nehmen?
Ist neben einer wirksamen Freigabe der Fahrzeuge eine Anzeige über den Wechsel des Verfügungsberechtigten an die Zulassungsbehörde oder stattdessen oder zusätzlich die Freigabe der Verwaltung der Halterberechtigung erforderlich, um die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Insolvenzverwalters zu beenden?
Sind etwaige Folgerungen aus einer Freigabe auf Fälle der echten Freigabe beschränkt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KraftStG § 5 Abs 1 Nr 1; KraftStG § 5 Abs 5; InsO § 56 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.3.2007 (6 K 3604/06)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 16.10.2007, Aktenzeichen IX R 29/07 (durcherkannt).

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