Quelle: |
Bundesregierung |
Art des Dokuments: | Referentenentwurf |
Datum: | 14.06.2007 |
Aktenzeichen: |
Schlagzeile: |
Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
Schlagworte: |
Jahressteuergesetz 2008, JStG 2008, Steuerrechtsänderungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vorgelegt. Das Dokument hat den Bearbeitungsstand vom 14.06.2007.
In der Einleitung heißt es:
A. Problem und Ziel
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ist eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen aus steuerfachlicher Sicht erforderlich. Darüber hinaus sind mit Blick auf den von der Regierungskoalition bereits erfolgreich begonnenen Prozess des nachhaltigen Bürokratieabbaus im Steuerbereich weitere Maßnahmen vorzunehmen, die sowohl die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen als auch die Verwaltung entlasten.
B. Lösung
– Einführung eines optionalen „Anteilsverfahrens“ für die Lohnsteuer bei Ehegatten, § 39e EStG;
– Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte im Jahr 2010, § 39f EStG;
– Verfahrensvereinfachungen bei den Rentenbezugsmitteilungen, § 22a Abs. 2 EStG;
– Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren, § 45a Abs. 1 EStG;
– Datenübermittlung durch die Träger von Sozialleistungen hinsichtlich Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, § 32b Abs. 3 EStG;
– Zielgenaue Regelung der steuerlichen Begünstigung der Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG;
– Ausdehnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschaftsbeteiligungen einer Körperschaft auf Eigenkapital ersetzende Darlehen und Sicherheiten, § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG;
– Feststellung und Auflösung des KSt-Erhöhungspotentials aus sog. EK 02-Beständen, § 38 Abs. 4 bis 9 KStG;
– Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung, § 4 Nr. 25 UStG;
– Präzisierung der steuerlichen Anerkennung rechtlicher Gestaltungen, § 42 AO.