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Quelle:

Hessisches Landessozialgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.03.2007
Aktenzeichen: L 9 AS 38/07 ER und L 9 B 38/07 AS

Schlagzeile:

Anordnung aufschiebende Wirkung; Sanktion; Rechtsfolgenbelehrung; Aufhebung der Vollziehung; Absenkungsbescheid

Schlagworte:

Absenkungsbescheid, Anordnung, Rechtsfolgenbelehrung, Sanktion

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Widersprüchen gegen Absenkungsbescheide nach § 31 SGB II kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weil sie über eine Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende entscheiden (§ 39 Nr. 1 SGB II). Auf Antrag des Bescheidadressaten ist gerichtlich über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Es ist im Rahmen einer offenen Interessensabwägung zu prüfen, ob einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit Vorrang vor schützenswerten Interessen des Bescheidadressaten einzuräumen ist. Erfolgssaussichten und die vom Gesetzgeber im Regelfall gewollte sofortige Vollziehbarkeit sind dabei zu berücksichtigen. Die Anordnung ist auch noch möglich, wenn der Sanktionszeitraum bereits abgelaufen ist. Dann ist über die Aufhebung der Vollziehung des Absenkungsbescheides nach Ermessensgesichtspunkten zu befinden (§ 86b Abs. 1 S. 2 SGG).

2. Erfordert ein Sanktionstatbestand des § 31 SGB II eine Rechtsfolgenbelehrung, ist sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Arbeitsförderungsrecht zu Sperrzeiten entsprechend vorab im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten des Arbeitsuchenden zu erteilen.

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