Quelle: |
Hessisches Landessozialgericht |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.03.2007 |
Aktenzeichen: | L 7 AS 22/07 ER und L 7 B 24/07 AS |
Schlagzeile: |
Leistungen der Grundsicherung und berufliche Zweitausbildung
Schlagworte: |
Grundsicherung, Zweitausbildung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Durchläuft jemand eine berufliche Zweitausbildung, die dem Grunde nach gemäß § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähig ist, greift der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II ein. Damit hat er keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unabhängig davon, ob die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III für die tatsächliche Förderung einer Zweitausbildung vorliegen.